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Abschreibung (AfA)

Zuletzt aktualisiert am: 15. Dezember 2025

Typische AfA-Sätze bei Immobilien (Praxisübersicht):

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) bildet den steuerlich anerkannten Werteverzehr von Gebäuden ab. Maßgeblich sind Baujahr, Nutzungsart und Fördertatbestände. Der Grund und Boden ist nicht abschreibungsfähig; nur der Gebäudeanteil wird abgeschrieben.

Lineare AfA – Wohngebäude

GebäudeartBaujahrAfA-SatzAbschreibungsdauer
Wohngebäudebis 31.12.19242,5 % p. a.40 Jahre
Wohngebäudeab 01.01.19252,0 % p. a.50 Jahre

Praxisbeispiel:
Gebäudewert (ohne Grund & Boden) 400.000 € → AfA bei 2,0 % = 8.000 € p. a.
Diese AfA mindert die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unmittelbar.


Lineare AfA – Nichtwohngebäude (gewerblich genutzt)

GebäudeartAfA-SatzAbschreibungsdauer
Büro-, Lager-, Produktionsgebäude3,0 % p. a.33,33 Jahre

Hinweis: Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung, nicht die bauliche Ausführung.


Sonder-AfA nach § 7b EStG (Neubau – Wohnraumförderung)

Zusätzlich zur linearen AfA möglich:

  • 5 % p. a. auf die förderfähigen Herstellungskosten
  • für bis zu 4 Jahre
  • nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Bauzeitraum, Effizienzstandard, Mietobergrenzen)

Effekt:
In den ersten Jahren deutlich höhere steuerliche Entlastung → Liquiditätsvorteil und verbesserte Anfangsrendite.


Degressive AfA (zeitlich begrenzte Sonderregelungen)

In bestimmten Zeiträumen hat der Gesetzgeber degressive AfA-Modelle für neu errichtete Wohngebäude zugelassen (z. B. mit höheren Anfangssätzen und fallender Abschreibung).
Diese Modelle sind zeit- und gesetzesabhängig und müssen im Einzelfall geprüft werden.

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Claus M. Büttner, Gründer der Erbmanufaktur Erbspezialist, Immobilien- & Nachlassexperte